I. Steckbrief Mieterstrom

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Bezeichnungen: Mieterstrom, Direktstrom oder Quartierstrom.

Definition: Strom, der aus einer haus- oder quartiereigenen Solaranlage kommt und direkt von den Mieter*innen, bzw. Nutzer*innen verbraucht wird. Dieser Strom darf dabei nicht über das öffentliche Netz laufen. vgl. EEG § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag, https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html

Grundvoraussetzung: Mieterstromprojekte sind für vermietete Immobilien gedacht. Entscheidend ist, dass sich mehrere Parteien den Strom aus einer gemeinsamen Anlage teilen und dass 40 % der Gebäudefläche Wohnraum ist.

Umsetzung:  Dafür gibt es viele verschiedene „Mieterstrommodelle“, die dem Gebäude-Eigentümer die Wahl lassen zwischen wenig Aufwand und Unterstützung durch einen Provider oder viel Eigenleistung. Die Modelle sind im Kapitel „VI. Welche Mieterstrom-Modelle gibt es?“ erklärt.

Nutzen: Der Strompreis für Mieterstrom ist mindestens 10% billiger als der Grundversorgungstarif. Die Immobilie erfährt eine Wertsteigerung. Der Betreiber der Anlage (kann der Gebäudeeigentümer oder ein Provider sein) erwirtschaftet einen Gewinn durch den billigen Solarstrom.

Randbedingung: Es werden nur PV-Anlagen bis maximal 100 kWp pro Wohngebäude mit dem Mieterstromzuschlag gefördert. Als Wohngebäude gilt eine Einheit mit eigenem Treppenhaus. Daher ist die Grenze von 100 kWp i.A. nicht relevant.

Mieterstromzuschlag: Der PV-Betreiber erhält vom Netzbetreiber einen Mieterstromzuschlag (nach EEG §21, Abs. 48a). Sätze für Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütungen unter den Links.

Überschüssiger Solarstrom: kann ins Netz eingespeist werden. Dafür gibt es die übliche Einspeisevergütung wie bei privaten Dachanlagen.

EEG-Umlage: Grundsätzlich ist 100% EEG-Umlage auf den Direktverbrauch des Solarstroms abzuführen.

Wichtig! Es besteht freie Wahl des Stromanbieters für jeden: Weder Eigentümer*innen noch Mieterstromlieferanten oder PV-Anlagenbetreiber können die Mieter*innen verpflichten, am Mieterstrommodell teilzunehmen. Daher müssen nicht alle Mieter am Mieterstromprojekt teilnehmen. Dies ist im Allgemeinen kein Nachteil, da oft die Dachfläche nicht für alle Mieter reichen würde. § 42a Mieterstromverträge: (2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html