Am 26. April 2024 wurde nach monatelangen Verzögerungen und Diskussionen das Solarpaket 1 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist vom Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im Mai zu rechnen.
Update: in Kraft seit dem 16. Mai 2024 nach Veröffentlichung am 15. Mai inkl. 800W.
Was ändert sich für Balkonkraftwerke:
- 800W Einspeiseleistung
Laut überraschender Mitteilung des VDE vom 16. Mai sind ab sofort auch 800VA Einspeiseleistung des Mikro-Wechselrichters erlaubt. - Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt
Die seit April vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur reicht aus. - Kein Zählerwechsel vor Inbetriebnahme
Ein Balkonkraftwerk darf auch mit einem rückwärtsdrehenden Stromzähler in Betrieb genommen werden. - Eigene Geräteklasse
Für Balkonkraftwerke wurde eine neue Geräteklasse im EEG eingeführt. Diese begrenzt die Einspeiseleistung von Steckersolargeräten auf maximal 800 Voltampere (VA=W) bei höchstens 2 Kilowatt installierter PV-Leistung (2000Wp).
Die Erhöhung der Einspeiseleistung auf 800VA und Duldung des Schuko-Steckers bei Balkonkraftwerken wird durch eine VDE-Norm geregelt, nicht per Gesetz. Diese Norm wird noch vom DKE überarbeitet und vermutlich im Spätsommer angepasst.
Weitere Informationen und Details bei heise.de.
Die Privilegierung von Steckersolargeräten (Recht auf Balkonkraftwerk) erfolgt über Gesetzesänderungen im BGB (Mieter) und WEG (Eigentümer) durch das Bundesjustizministerium. Diese sind nicht Bestandteil des Solarpaket 1 und lassen weiter auf sich warten.
Neu: gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Das neue Modell ist eine Alternative zum Mieterstrom und vereinfacht die Energielieferung innerhalb eines Gebäudes. Der Betreiber der PV-Anlage darf zum zusätzlichen Stromlieferanten für die Nutzer im Haus werden – neben deren normalem Stromanbieter. Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen sein. Zudem darf erzeugter Strom auch zwischengespeichert und in anderen verbundenen Bauteilen und Garagen (Wallbox) genutzt werden
Auf unserer Download-Seite findet Ihr unter „Sonstiges“ noch unsere ausführliche Zusammenfassung der Vereinfachungen im PDF-Format.