a) Wohnungseigentumsgesetz WEG 1.12.2020
Eine PV-Anlage wird meist als „Bauliche Veränderung“ betrachtet. Dafür gelten die Regeln des WEG §20 und es ist ein Beschluss der Eigentümer-Versammlung notwendig. Nach dem neuen WEG vom 01.12.2020 reicht ein Mehrheitsbeschluss für eine PV-Anlage.
ABER: WEG §20 (4) öffnet Veto Möglichkeiten über die „grundlegende Umgestaltung“ und „unbillige Benachteiligung“ durch einzelne Eigentümer.
Soweit andere Eigentümer durch die bauliche Veränderung in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt werden, ist deren Einverständnis zu der Maßnahme notwendig. Dieses kann auch formlos erteilt werden. Daher sollten alle Eigentümer vorher informiert und einbezogen werden, um Bedenken auszuräumen.
In welcher Weise Kosten und Nutzens der PV-Anlage auf die Eigentümer verteilt wird, ist in WEG §21 geregelt.
b) Novellierung §9 Gewerbesteuergesetz – Kein schädlicher Einfluss mehr von PV-Anlagen
Am 10. Juni 2021 hat der deutsche Bundestag das sogenannte Fondsstandortgesetz veröffentlicht.
Wohnungsunternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien an ihre Mieter liefern, werden seitdem nicht mehr übermäßig durch die Gewerbesteuer belastet. Auf die Erträge aus der Erzeugung und -abgabe von Ökostrom fällt weiterhin Gewerbesteuer an.
Wenn die Einnahmen aus dem Betrieb von erneuerbaren Energien 10 Prozent der Gesamteinnahmen des Wohnungsunternehmens aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes nicht übersteigen, dann gilt die steuerliche Hemmnis nicht mehr bei
- dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wie Photovoltaik,
- Stromlieferung an Mieter des Wohnungsunternehmens als Anlagenbetreiber,
- Einspeisung ins Netz und Eigenverbrauch von Wohnungsunternehmen (Allgemeinstrom/ Wärmepumpe),
- sowie Lieferung von Strom im Zusammenhang mit Betrieb von E-Ladestationen.
Siehe Gesetz
c) BayBo: Abstand von Solarpanelen zu Brandschutzmauern auf 50cm reduziert.
Zu Abständen zum Nachbar (Brandschutz) gibt es eine Gesetzesänderung Drucksache Nr. 18/29417 vom 14.06.2023:
Bei klassischen Reihenhäusern oder Doppelhäusern (Gebäudeklasse 2) werden künftig als Gebäudeabschlusswände „Trennwände“ verlangt, nicht mehr „Brandwände oder Wände anstelle von Brandwänden“ (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Dies hat zur Folge, dass die Anforderung nach einem Abstand zu Brandwänden (Art. 30 Abs. 5 BayBO) bei den Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht mehr greift und daher ein Anbringen von Solaranlagen bis zur Grundstücksgrenze zulässig wird. Da Trennwände mit Solaranlagen überbaut werden dürfen, sind in Bayern jetzt auch gemeinschaftliche Anlagen mit Nachbarn möglich.
Bei größeren Mehrfamilienhäusern gelten nach der letzten Änderungen 50cm.
Die Neufassung von Art. 30, Abs. 5, Satz 2 ermöglicht einen verkürzten Abstand von brennbaren Solaranlagen (sowohl thermische Solar-, als auch Photovoltaik-Anlagen) als Dachaufbauten zu Brandwänden und auch Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind.
Alle anderen Solaranlagen aus brennbaren Baustoffen (normal- oder schwer-entflammbar klassifiziert) müssen, wenn sie nicht durch oben genannte Wände gegen Brandübertragung geschätzt sind, weiterhin einen Abstand von 1,25 m einhalten. Dies trifft auch auf „schräg zur Dachfläche aufgeständerte“ Anlagen zu.
Solaranlagen, die in die Bedachung integriert sind (sogenannte Indach-Systeme), sind keine Dachaufbauten im Sinn von Art. 30, Abs. 5, Satz 2, sondern Bestandteil der Dachhaut. Sie müssen die Anforderung an eine harte Bedachung erfüllen; ein Abstand zu oben genannten Wänden ist dabei nicht erforderlich.
